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Die Auswirkungen des SGB II auf den Kölner Wohnungsmarkt

1. Das SGB II sieht in § 22 Abs. 1 vor: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht soweit diese angemessen sind. In § 27 wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt per Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind.

2. Da der Kern der Hartz Reform nicht die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, sondern die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zu Gunsten einer in weiten Teilen verbesserten Sozialhilfe ist, kennen Soziahilfeempfänger diese bzw. eine ähnliche Bestimmung im BSHG, während vor allem die bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger mehr als verunsichert sind.

3. Die Bundesregierung wird derzeit keine Rechtsverordnung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten erlassen, sondern nur Empfehlungen über die Größe einer angemessenen Wohnung. Danach gelten als angemessen

für 1 Person 45 50 qm
für 2 Personen 60 qm
für 3 Personen 75 qm
für 4 Personen 85 90 qm
für jede weitere Person je 10 qm zusätzlich

Die Kommunen entscheiden jedoch darüber, welche Wohnungsgröße in diesem Rahmen sie für angemessen halten.

4. Die Kommunen werden auch darüber entscheiden, welche Unterkunftskosten sie für angemessen halten.

Nach der derzeitigen Kölner Regelung gelten folgende Unterkunftskosten Miete und Nebenkosten außer Heizung für angemessen:

1 Person = 45 qm 297 Euro
2 Personen = 60 qm 396 Euro
3 Personen = 75 qm 495 Euro
4 Personen = 90 qm 594 Euro
5 Personen = 105 qm 693 Euro
6 Personen = 120 qm 792 Euro
jede weitere Person 15 qm 99 Euro

die durchschnittliche Mietobergrenze liegt damit bei 6,60. für Mehrfamilien sieht Köln mehr Wohnfläche vor als das Ministerium.

5. Vergleicht man die Unterkunftskosten mit dem Kölner Mietspiegel, so könnten die Wohnungen in der Gruppe 1 also in Gebäuden, die bis 1960 bezogen wurden in der Regel bezahlt werden. Hier liegen die Orientierungsmieten in allen Wohnlagen zwischen 3,55 Euro bis zu 6, 40.

Auch für Wohnungen in der Gruppe 2, also in Gebäuden, die von 1961 1975 bezogen wurden könnten die Mieten zumindest in der einfachen Wohnlage noch bezahlt werden. Mieten für Wohnungen in mittlerer Wohnlage ( 6,40 bis 7,60 ) werden nur noch schwer als angemessen bewertet werden. Mieten für Wohnungen in den Gruppen 3 und 4 also in Häusern, die ab 1976 bezogen wurden, liegen deutlich über den als angemessen angesehen Preisen.

6. Dramatisch verschlechtert wird die Situation jedoch durch die steigenden Mietnebenkosten, die mittlerweile 25 30 % der Miete ausmachen. Werden sie zu den Kaltmieten hinzugerechnet, so können sich Empfänger von ALG II künftig nur noch Wohnungen in Gebäuden, die bis 1960 bezogen wurden, leisten.

7. Der Weg, Hilfsbedürftige nach dem SGB II in preiswertere Wohnungen umziehen zu lassen, ist jedoch für Köln weitgehend versperrt. Es gibt so gut wie keine Leerstände. Die Bautätigkeit ist in den letzten Jahren dramatisch zurückgegangen. Wurden in den Jahren 1991 bis 1998 noch durchschnittlich 5 500 Wohnungen in Köln neugebaut, so dank die Zahl bereits i. J. 1999 auf 3610, i.J. 2002 auf 2949 und i.J. 2003 auf 2. 795.

Insbesondere im Geschosswohnungsbau ist in den letzten Jahren dramatisch zurückgegangen. , die Zahl der Baugenehmigungen fiel von 1489 auf 991 in 2003 und wird auch 2004 weiter stagnieren. In Köln fehlen Wohnungen für Menschen mit wenig Geld sozialer Wohnungsbau findet nicht mehr statt, während der Eigenheimbau stagniert.

Im Wohnungsgesamtplan 2003 werden jedoch zur Sicherung einer angemessenen Wohnungsgesamtversorgung bis zum Jahre 2015 der Bau von 57 000 Wohnungen veranschlagt, also eine jährliche Gesamtleistung von 3 800 Wohnungen.

8. Die Umsetzung des SGB II in Köln ( Harz IV ) betrifft nach derzeitigen Berechnungen rund 42 000 Bedarfgemeinschaften mit 91 000 Personen. Für den Kölner Wohnungsmarkt bedeutet dies, dass der Druck auf den Wohnungsmarkt, insbesondere die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in den unteren Preislagen massiv zunehmen wird.

Vor diesem Hintergrund fordert DGB von der Stadt:

- Die Mietobergrenzen müssen deutlich angehoben werden, um der wachsenden Verunsicherung der betroffenen Hilfsbedürftigen entgegen zu treten, Da die Kommunen die Kosten beim Bund geltend machen können und zu 29 % erstattet bekommen, muss diese Entscheidung schnell getroffen werden.

- dort, wo die Unterkunftskosten deutlich über den Mietobergrenzen liegen, muss der Ermessensspielraum großzügig zu Gunsten der Betroffenen genutzt werden. Klar muss sein, dass niemand umziehen muss, so lange der Mangel auf dem Kölner Wohnungsmarkt bestehen bleibt, Selbst wenn der Umzug verlangt werden kann, darf dies nur erfolgen, wenn eine angemessene und von der Qualität zumindest gleichwertige Wohnung zur Verfügung steht. Zudem muss auch des soziale Umfeld der Menschen beachtet werden.

- die Stadt Köln muss eine Wende in der Wohnungsbaupolitik vollziehen. Sie muss den sozialen Wohnungsbau wieder aufnehmen, preiswertes Bauland in den Stadtvierteln zur Verfügung stellen und auch genossenschaftlichen Wohnungsbau fördern.

- die städtischen Wohnungsbaugesellschaften müssen zumindest vorübergehend aus dem Zwang einer hohen Gewinnabführung an den Haushalt der Stadt entlassen werden, um schnell preiswerten und bezahlbaren Wohnraum schaffen zu können.

Nur klare und belastbare Aussagen der Stadt können den Menschen Angst und Sorge nehmen.